Das Recht der Beamten und Beamtinnen auf Beihilfe ist nicht einfach zu erklären, denn es ist eine komplexe Materie, die auf verschiedenen rechtlichen Grundlagen beruht. Die Bundesbeihilfeverordnung und die jeweiligen Beihilfeverordnungen der Bundesländer legen die Grundlage für das Recht auf Beihilfe fest.
Im Krankheitsfall erhalten Beamte und ihre beihilfeberechtigten Angehörigen Beihilfe. Dabei gibt es jedoch Bemessungsgrenzen und einen festgelegten Eigenanteil, die je nach persönlicher Situation und geltendem Beihilferecht variieren können.
Das Recht auf Beihilfe für Beamte und Beamtinnen ist komplex und vielschichtig. Es basiert auf verschiedenen rechtlichen Grundlagen und variiert je nach Bundesland und Dienstherr.
Für viele Beamte und ihre Familienmitglieder ist die Beihilfe ein wichtiger Bestandteil ihrer Gesundheitsversorgung. Sie bietet finanzielle Unterstützung bei Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Geburten. Doch trotz dieser Unterstützung bleiben oft noch Restkosten bestehen, die selbst abgesichert werden müssen.
Pensionäre und Versorgungsempfänger haben ebenfalls Anspruch auf Beihilfe, jedoch zu geänderten Konditionen.
Die Versorgungslücken in den Beihilfeverordnungen können zu finanziellen Belastungen führen, die nicht von der Beihilfe gedeckt werden. Um diese Lücken zu schließen, empfiehlt sich der Abschluss eines Beihilfeergänzungstarifs in der privaten Krankenversicherung. Dieser Tarif sichert zusätzliche Leistungen ab, die von der Beihilfe nicht übernommen werden.
Besonders in risikoreichen Berufen ist eine frühzeitige Absicherung wichtig. Ein aktiver Beihilfeergänzungstarif kann bereits während der aktiven Dienstzeit genutzt werden, um zusätzliche Kosten zu decken.
Justin Liedtke
Ansprechpartner für Verwaltungsbeamte im öffentlichen Dienst.
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Für Beamte und Versorgungsempfänger ist die Beihilfe eine besondere Unterstützung.
Diese Regelung ist ein wichtiger Bestandteil ihrer Gesundheitsversorgung und bietet finanzielle Hilfe bei Krankheitskosten. Doch trotz dieser Unterstützung müssen Beamte und ihre Familien für die Restkosten ihrer Krankenversicherung selbst aufkommen.
Die Beihilfe ist dennoch ein wichtiger Bestandteil des Beamtenstatus und eine Quelle der Sicherheit und Unterstützung in Zeiten der Krankheit und des Bedarfs.
Der Bund und die Bundesländer zahlen für ihre:
✓ Beamtenanwärter/-innen sowie Referendare/-innen
✓ hauptamtlich und in Vollzeit beschäftigten Beamte/-innen, Richter/-innen und Hochschullehrer/-innen
✓ in Teilzeit tätigen Beamte/-innen, Richter/-innen und Hochschullehrer/-innen
✓ Waisen, Halbwaisen und Witwer/Witwen (Waisen erhalten keine Beihilfe für deren Ehe-/ Lebenspartner/-innen sowie deren Kinder)
✓ Angehörigen von Beamten/-innen und Soldaten/-innen, die die Heilfürsorge erhalten oder truppenärztlich versorgt werden
✓ Versorgungsempfänger/-innen (Beamte/-innen, Richter/-innen, Hochschullehrer/-innen und Berufssoldaten/-innen im Ruhestand)
Für Beamte und ihre Familien bedeutet die Beihilfe eine wichtige finanzielle Unterstützung in Zeiten der Krankheit und des Bedarfs. Sie ist ein Zeichen der Fürsorge und Anerkennung seitens des Dienstherrn.
Angehörige wie Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder können ebenfalls von dieser Unterstützung profitieren. Dabei müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein, um als berücksichtigungsfähig zu gelten.
In Krankheitsfällen zahlt der Dienstherr im Rahmen seiner Fürsorgepflicht die Beihilfe auf Antrag.
Die Beihilfestelle gewährt die Zahlung für Leistungen:
✓ die von Ärzten und Zahnärzten, und von Heilpraktikern und Psychotherapeuten
Außerdem übernimmt sie Aufwendungen für:
✓ Arznei- und Verbandsmittel
✓ Krankenhausleistungen und Aufwendungen für die häusliche Krankenpflege
✓ Fahrtkosten und Unterkunftskosten, wenn auswärtige, ambulante Leistungen in Anspruch genommen werden
✓ Rehabilitation und Kur
✓ Pflege
✓ Geburts- und Todesfälle
✓ Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen
Der Beihilfebemessungssatz ist ein prozentualer Anteil der beihilfefähigen Aufwendungen.
Grundsätzlich gelten folgende Erstattungssätze:
✓ Der/die Beihilfeberechtigte selbst: 50 %
✓ Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen (Pensionäre/-innen): 70 %
✓ Berücksichtigungsfähige Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner: 70 %
✓ Berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen: 80 %
Die Beihilfestellen stehen Beamten als wichtige Unterstützung in Zeiten der Gesundheit zur Seite. Um diese Unterstützung zu erhalten, müssen die beihilfeberechtigten Personen ihre Belege bei der Beihilfestelle einreichen, entweder über ein Formular oder eine spezielle Beihilfe-App.
Ärzte und Krankenhäuser stellen ihre Rechnungen so aus, dass sie von den Beihilfestellen problemlos akzeptiert werden können.
In einigen Fällen, z.B. bei bestimmten Behandlungsmethoden, müssen Anträge gestellt werden, bevor die Behandlung beginnt.
Auch außerhalb der Grenzen unseres Landes kümmert sich der Dienstherr um die Gesundheitskosten seiner Beamten.
Für Behandlungen außerhalb der Europäischen Union gelten jedoch bestimmte Regelungen:
Die erstattungsfähigen Kosten sind auf das Niveau der im Inland geltenden Sätze begrenzt und werden nur auf Antrag erstattet.
Als Student steht man am Anfang seines Studiums oft noch unter dem Schutz der Krankenversicherung der Eltern, es sei denn, man wird bereits während seines Studiums verbeamtet.
Es ist ratsam, bereits zu Studienbeginn - am besten sogar noch früher - eine sogenannte Anwartschaft abzuschließen. Dadurch wird der aktueller Gesundheitszustand "eingefroren", sodass man später problemlos in eine private Krankenversicherung wechseln kann, selbst wenn währenddessen größere gesundheitliche Probleme auftreten, die eine Aufnahme gefährden könnten.
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